Ihre Sammelstelle für Altlampen
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Novelle ElektroG: Neue Anforderungen seit 01.01.2026

Die wichtigsten Neuerungen seit 01.01.2026 für Hersteller/Importeure, Vertreiber/Händler sowie Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleister finden Sie hier:

 

1. Einbeziehung in die Rücknahmepflicht von Online-Vertreibern mit Sitz im Ausland (§3 Nr. 11d)
 

  • Betrifft „Lager-und Versandfläche“: „alle im In- oder Ausland gelegenen Flächen, die genutzt werden, um beim Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln den Verkaufsprozess durch Lagerung, Kommissionierung oder Verpacken der Elektro- und Elektronikgeräte für den Endnutzer zu ermöglichen oder zu unterstützen; zur Lagerfläche gehört -unabhängig von der Regalgrundfläche- die gesamte Fläche der einzelnen Regalböden;“
  • Hierbei gilt die Rücknahmeverpflichtung von Online-Vertreibern gemäß§17 Abs. 2

 

2. Rücknahmepflicht für Vertreiber elektronischer Zigaretten und Tabakerhitzer (§17 Abs. 1a)
 

  • Vertreiber, die elektronische Zigaretten oder Tabakerhitzer im Sortiment führen oder innerhalb der letzten sechs Monate geführt haben, sind verpflichtet, solche Produkte, wenn sie als Altgeräte anfallen,am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahme darf nicht an den Kauf solcher Produkte geknüpft werden.
  • Übergangsvorschrift: Einrichtung der Rücknahmestellen bis Ablauf 30.06.2026. Keine Rücknahmepflicht, wenn Vertreiber solche Produkte nach 30.06.2026 nicht mehr angeboten werden (§46 Abs. 1).

 

3. Einheitliche Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen

  • Für Sammelberechtigte (§ 18a ElektroG) ist die Sammel- und Rücknahmestelle mit dem Symbol nach Anlage 3a ElektroG für den Endverbraucher kenntlich zu machen:

 

Offizielle Grafik Elektrogeräte Rücknahme
  • Die Übergangsvorschrift ist für Vertreiber bis Ablauf 30.06.2026 (§ 46 Abs. 2 ElektroG) zu erfüllen.

 

4. Ausweitung der Informationspflichten von Handel und Herstellern gegenüber privaten Haushalten. Betrifft: Entnahmepflicht von Altbatterien und die Risiken im Umgang mit lithiumhaltigen Batterien wie auch die Entnahmepflicht von Lampen (§ 18 Abs. 3 und 4 ElektroG).

 

5. Bürokratieabbau durch Anpassung der „Exportmittlungen“ (§ 27 Abs. 1 S.1 Nr. 2, Abs. 2 S.4 ElektroG). Bislang monatliche Mitteilungen werden durch jährliche Mitteilung ersetzt

 

6. Anpassung der Eigenrücknahmemitteilungen (§ 27 Abs. 1 S.1 Nr. 4 und S.4, Abs. 2 S.4 und Abs. 2a ElektroG)

 

  • Wahlrecht, ob auch weiterhin monatliche Mitteilungen abgegeben werden oder diese durch eine jährliche Mitteilung ersetzt wird
  • Wahlrecht, ob Eigenrücknahmemitteilung angerechnet werden soll

 

7. Einführung eines „Thekenmodells“ auf dem Wertstoffhof (Übergabestellen) der örE (§ 14 Abs. 2 S. 3 ElektroG). Die Einsortierung der b2c-Altgeräte, insbesondere der batteriebetriebenen, erfolgt in den Sammelgruppen 2 (Bildschirme), 3 (Lampen) und 5 (Kleingeräte) durch das örE Personal, in den Sammelgruppen 1 (Wärmeüberträger), 4 (Großgeräte) und 6 (PV-Module) unter Aufsicht des örE Personals.

 

 

Foto der drei Außendienstmitarbeiter

Wir helfen bei der Umsetzung. Fragen Sie uns!

 

Thorsten Klimmeck
Hersteller 

+49 40 673014 54


Thomas Schmidt
Handel, Entsorgung, Hersteller

+49 5407 8039150

 

 

Geschäftsmann hält Paragraphenzeichen

Sammlungs- und Verwertungsquoten

Im Rahmen der Veröffentlichungs-verpflichtung der Hersteller weisen wir auf die Erfüllungsdaten zur Getrennt-erfassung und Verwertung von Elektro-altgeräten hin.
Die Veröffentlichung des Bundes-umweltministeriums finden Sie hier:

www.bundesumweltministerium.de/themen/kreislaufwirtschaft/statistiken/elektro-und-elektronikgeraete