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Neues für Hersteller und Vertreiber

§ 23 KrWG: Produktverantwortung

Im Rahmen des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes wurde die Produktverant-wortung für Entwickler, Hersteller, Be- und Verarbeiter als auch Vertreiber um die mit fetter Schrift dargestellten Anforderungen und den mit (NEU) gekennzeichneten Passagen erweitert.

Die Produktverantwortung umfasst:

1. die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die ressourceneffizient (NEU), mehrfach verwendbar, technisch langlebig, reparierbar (NEU), und nach Gebrauch zur ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Verwertung sowie zur umweltverträglichen Beseitigung geeignet sind,

2. den vorrangigen Einsatz von verwertbaren Abfällen oder sekundären Rohstoffen, insbesondere Rezyklaten (NEU), bei der Herstellung von Erzeugnissen,

3. den sparsamen Einsatz von kritischen Rohstoffen und die Kennzeichnung der in den Erzeugnissen enthaltenen kritischen Rohstoffe, um zu verhindern, dass diese Erzeugnisse zu Abfall werden sowie sicherzustellen, dass die kritischen Rohstoffe aus den Erzeugnissen oder den nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfällen zurückgewonnen werden können, (NEU)

4. die Stärkung der Wiederverwendung von Erzeugnissen, insbesondere die Unterstützung von Systemen zur Wiederverwendung und Reparatur, (NEU)

5. die Senkung des Gehalts an gefährlichen Stoffen (NEU) sowie die Kennzeichnung von schadstoffhaltigen Erzeugnissen, um sicherzustellen, dass die nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden,

6. den Hinweis auf Rückgabe-, Wiederverwendungs-, Verwertungs- und Beseitigungsmöglichkeiten oder -pflichten und Pfandregelungen durch Kennzeichnung der Erzeugnisse,

7. die Rücknahme der Erzeugnisse und der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle sowie deren nachfolgende umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung,

8. die Übernahme der finanziellen oder der finanziellen und organisatorischen Verantwortung für die Bewirtschaftung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle, (NEU)

9. die Information und Beratung der Öffentlichkeit über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, insbesondere über Anforderungen an die Getrenntsammlung sowie Maßnahmen zur Verhinderung der Vermüllung der Umwelt, (NEU)

10. die Beteiligung an Kosten, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Reinigung der Umwelt und die anschließende umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach Gebrauch der aus den von einem Hersteller oder Vertreiber in Verkehr gebrachten Erzeugnissen entstandenen Abfälle entstehen sowie (NEU)

11. eine Obhutspflicht hinsichtlich der vertriebenen Erzeugnisse, insbesondere die Pflicht, beim Vertrieb der Erzeugnisse, auch im Zusammenhang mit deren Rücknahme oder Rückgabe, dafür zu sorgen, dass die Gebrauchstauglichkeit der Erzeugnisse erhalten bleibt und diese nicht zu Abfall werden. (NEU)

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Foto des Plenums Bundestag
Neues Kreislaufwirtschaftsgesetz

Neue Grundlagen für weniger Abfall und mehr Recycling

Mit dem am am 29.10.2020 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschafts­gesetz (KrWG) wird die Produktverantwortung der Hersteller und Vertreiber neu definiert und erweitert.

Ziel des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist das Ressourcenmanagement und die Ressourceneffizienz in Deutschland zu verbessern und die Abfallvermeidung zu stärken.

Die Produktverantwortung wird in den §23 ff. geregelt. Hierbei wird eine sogenannte Obhutspflicht eingeführt. Beim Vertrieb der Erzeugnisse ist dafür zu sorgen, dass deren Gebrauchstauglichkeit erhalten bleibt und diese nicht zu Abfall werden. Dadurch soll das großflächige Vernichten von Ladenhütern oder funktionsfähigen Retouren reduziert werden. Darüber hinaus sollen die Produkte ressourceneffizient, also idealerweise aus recycelten Materialen bestehen, reparierbar und recycelfähig sein.    

Die öffentliche Hand wird verpflichtet, kreislaufwirtschaftskonforme Produkte bei der Beschaffung zu bevorzugen und die Getrenntsammlungs-Pflichten werden neu verankert.

Geschäftsmann hält Paragraphenzeichen

Sammlungs- und Verwertungsquoten


Im Rahmen der Veröffentlichungs-verpflichtung der Hersteller weisen wir auf die Erfüllungsdaten zur Getrennt-erfassung und Verwertung von Elektro-altgeräten hin.
Die Veröffentlichung des Bundes-umweltministeriums finden Sie hier:

für 2018

für 2019

für 2020