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Neue Energieeffizienzanforderungen bei Lampen

Schematische Darstellung des Zeitplans zur Ausphasung von Lichtquellen

Abschied von den Leuchtstofflampen

Zum 25. Februar 2023 verbannt die EU Kompaktleuchtstofflampen ohne Vorschaltgerät. T8- und T5-Lampen werden ab dem 25. August 2023 in Europa nicht mehr in den Verkehr gebracht. Denn nach der Ökodesign-Verordnung greift jetzt auch die Regelung zur Einschränkung von Quecksilber – genauer die EU-Richtlinie zur Begrenzung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (engl. RoHS – Restriction of the use of certain Hazardous Substances in electrical and electronic Equipment).

licht.de, ZVEH und Lightcycle zeigen in der aktuellen Grafik rechts den Zeitplan mit den jeweiligen Stichtagen.

Welche Lampen weichen?
 

Viele konventionelle Lampen werden nicht mehr in den Verkehr gebracht, weil sie zu viel Energie verbrauchen. Grundlage sind die Verordnun­gen 2019/2020/EU und 2019/2015/EU. Ab dem 1. September 2023 entfallen die meisten Typen der zurzeit noch erlaubten Halogenlampen.

Für Leuchtstofflampen greift zudem die Regelung zur Einschränkung von Quecksilber – genauer die EU-Richtlinie zur Begrenzung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronik­geräten (engl. RoHS – Restriction of the use of certain Hazardous Substances in electrical and electronic Equipment). Ab 25. Februar 2023 trifft es zunächst
Kompakt­leuchtstofflampen ohne Vorschaltgerät. Ab 25. August 2023 werden auch T8- und T5-Lampen verbannt.

25. Februar 2023 nach RoHS

  • Kompaktleuchtstofflampen (ohne integriertes Vorschaltgerät)

25. August 2023 nach RoHS

  • Lineare Leuchtstofflampen T8
  • Lineare Leuchtstofflampen T5
  • Kreisförmige Leuchtstofflampen T5

1. September 2023 nach Ökodesign-Verordnung

  • Hochvolt-Halogenlampen (G9)
  • Niedervolt-Halogenlampen (G4 und GY6,35)

Ergänzend hierzu bieten auch einzelne Hersteller auf ihren Webseiten hilfreiche Informationen hinsichtlich Auslaufmodellen und entsprechender Ersatzprodukte.

Welche Lampen dürfen bleiben?

  • Hochvolt-Halogenlampen (R7s ≤ 2.700 Lumen)

Zahlreiche Speziallampen und Leuchtmittel für Spezialanwendungen sind nur teilweise oder gar nicht betroffen. Dies sind etwa Lichtquellen für Not- und Signalbeleuchtung sowie elektronische Displays, farbige Lampen, Pflanzen- und Insektenlampen, Bühnen- und Studiobeleuchtung sowie Lichtquellen für Öfen.

Wichtige Ausnahmen sind:

  • Lampen unter 60 Lumen oder über 82.000 Lumen
  • Engstrahlende Lichtquellen (< 10 Grad)
  • Infrarot-Lichtquellen (außer R7s in bestehenden Längen)
  • UV-Strahler (> 2mW/klm)
  • Spezial-Anwendungen z. B. für Öfen (300 Grad Celsius) oder Signalgebung

Im Zweifel hilft ein Blick auf die Webseiten der Hersteller oder diese zu kontaktieren.


Zudem empfiehlt der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) bereits bei der Planung von neuen Beleuchtungsanlagen die Auswirkungen bei Lampen zu berücksichtigen und Kunden über eine bevorstehende Ausphasung von Leuchtmitteln zu informieren, um Beleuchtungsanlagen möglichst zukunftssicher aufzubauen.

 

 

     

Was gilt für Lagerbestände?


E-Handwerksbetriebe und Händler dürfen ihre Lagerbestände an Lampen noch abverkaufen und installieren. Es besteht kein Anwendungsverbot. Sie sollten sich jedoch auf die Veränderungen einstellen, zum Beispiel bei der Planung von Anlagen.

 

Wie müssen ausgediente Lampen entsorgt werden?

Im Gegensatz zu Halogenlampen fallen Energiesparlampen, LED-Lampen (u. a. auch LED Filament Lampen) sowie Leuchtstoffröhren oder Hochdruck­entladungslampen unter das ElektroG und müssen, wie gesetzlich vorge­schrieben, separat entsorgt werden.

Wird ein E-Handwerksbetrieb für einen Lampentausch beauftragt so kann dieser zum Letztbesitzer werden und ist für die fachgerechte Entsorgung verantwortlich.

Lightcycle ist das von führenden Herstellern geschaffene Rücknahmesystem für die Lichtbranche und bietet unter www.sammelstellensuche.de bundesweit Rückgabestellen für private und gewerbliche Verbraucher an.

Durch die Rückgabe an den Lightcycle Sammelstellen können rund 90 Prozent der Stoffe wiederverwertet werden.
Das schont die Umwelt und hilft, gesetzliche Vorschriften einzuhalten.

 

Für b2b Sonderlampen bietet Lightcycle einen Rückgabeservice an.

Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter +49 89 4524669 15.

Achtung!

Was ist von Herstellern zu beachten?

Hersteller und Importeure dürfen keine weiteren Lampen, die die Mindesteffizienzkriterien nicht erfüllen, nach dem Stichtag in der EU in Verkehr bringen.

E-Handwerksbetriebe, welche bspw. Leuchten umbauen, sollten sich informieren, welche rechtlichen und Sicherheitsanforderungen das umgebaute Produkt erfüllen muss.
Eine Übersicht dazu findet sich in der ZVEI Broschüre „Hinweise zum Einsatz von LED Lampen als Alternative zu zweiseitig gesockelten Leuchtstofflampen in Leuchten“ Daneben sollten E-Handwerksbetriebe, die Leuchten mit trennbaren Lichtquellen selbst herstellen und erstmals in Verkehr bringen, wissen, dass sie als
Hersteller/Lieferanten von umgebenen Produkten gelten und unter anderem ab 1. September 2021 die Produktverordnungen für Lichtquellen(2019/2020/EU und 2019/2015/EU) beachten
müssen (siehe ZVEI Information Ökodesign, Energieverbrauchskennzeichnung, EPREL-Datenbank – Anforderungen für die Beleuchtung“), als auch die Bestimmungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG).

Wir helfen bei der Umsetzung. Fragen Sie uns!

 

Thorsten Klimmeck (Nord)

+49 40 673014 54


Michael Wagner (Mitte)

+49 5069 80667 17


Joerg Werstat (Süd)

+49 911 2419 354