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ElektroG 3: Neue Anforderungen

Die wichtigsten Neuerungen ab 01.01.2022 für Hersteller/Importeure, Vertreiber/Händler sowie Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleister finden Sie auf dieser Seite.

 

1. Hersteller/Importeure

 

    1.1.   NEU: Produktkonzeption für Batterien enthaltende Elektrogeräte §4
  • Entnahme der Batterien muss zerstörungsfrei und mit handelsüblichem Werkzeug zu bewerkstelligen sein
  • Informationspflicht gegenüber dem Endnutzer über Typ und das chemische System der Batterie sowie deren sichere Entnahme

 

    1.2. NEU: Erweiterte b2b Rücknahme- sowie Informationspflichten

Bei der Registrierung von b2b-Gerätearten muss entsprechend § 6 und § 7 zusätzlich zur Glaubhaftmachung ein Rücknahmekonzept vorgelegt werden (NEU).

Das Rücknahmekonzept muss folgende Angaben enthalten:

  •  Erklärung über die Einrichtung von Rückgabemöglichkeiten für Elektro-Altgeräte
  •  Name und Adresse eines eventuell beauftragten Dritten
  •  Möglichkeit des Endnutzers, die eingerichtete Rückgabemöglichkeit zu nutzen
     

Darüber hinaus ist der b2b Hersteller verpflichtet, finanzielle und organisatorische Mittel für die Rücknahme vorzuhalten. die Elektrogeräte mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen sowie gesetzliche Informationspflichten nach §19 gegenüber seinem Kunden zu erfüllen(NEU):

  • Die von Ihm geschaffenen Möglichkeiten zur Rückgabe und Entsorgung der Altgeräte, (z.B. auch Rücknahmestellen der Rücknahmesystems Lightcycle)
  • Die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten
  • Die Bedeutung des Symbols (der durchgestrichenen Mülltonne)
     

Bei Verstoß droht OWI-Verfahren und Geldbuße in Höhe von bis zu 100.000 € ab 01.07.2022 für alle die bereits in 2021 b2b registriert waren und den neuen Pflichten nicht nachgekommen sind, da dann die Übergangsfrist ausläuft.

 

 

    1.3. Erweiterte Informationspflichten für private Haushalte (§ 18 Absatz 4):

Hersteller bzw. deren Bevollmächtigte haben ab dem Zeitpunkt des Anbietens (NEU) von Elektro- oder Elektronik­geräten die privaten Haushalte über Folgendes zu informieren:

  • Pflicht der Endnutzer zur getrennten Entsorgung nach § 10 Absatz 1
  • Entnahme­pflicht der Endnutzer für Altbatterien und Altakkus sowie für Lampen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 (NEU)
  • Pflicht der Vertreiber zur unent­geltlichen Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Absatz 1 und 2 (NEU)
  • Selbst geschaffene Rückgabemöglichkeiten von Altgeräten
  • Eigen­verantwortliches Löschen der personen­bezogenen Daten durch den Endnutzer
  • Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne

Die Informationen sind den Elektro- und Elektronik­geräten in schriftlicher Form beizufügen (NEU). Hersteller oder deren Bevoll­mächtigte haben jährlich Informationen in Bezug auf die Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 zu veröffent­lichen (NEU).

 

 

2. Vertreiber/Händler

 

    2.1. NEU: Erweiterte Rücknahmepflicht für den Lebensmitteleinzelhandel § 17

Zusätzlich zum bereits zur Rücknahme verpflichteten Händlerkreis (https://www.lightcycle.de/vertreiber/haendlerpflichten) kommt jetzt (NEU) auch der Lebensmitteleinzelhandel mit einer Gesamt­verkaufs­fläche von mindestens 800 Quadratmetern hinzu, der mehrmals im Kalender­jahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronik­geräte anbietet und auf dem Markt bereit­stellt. Folgende Pflichten gelten:

  • bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronik­gerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzu­nehmen und
  • bis zu drei Altgeräte einer Geräteart, die kleiner als 25 Zentimeter sind, zurückzu­nehmen, wobei die Rücknahme nicht an den Neukauf eines Elektro- oder Elektronik­gerätes geknüpft werden darf. Dies gilt auch für den Onlinehandel, Ort der Abgabe ist dann der private Haushalt.

Darüber hinaus muss der Vertreiber beim Abschluss des Kaufvertrags den Endnutzer informieren über die Möglichkeit

  • zur unentgeltlichen Rückgabe und unentgeltlichen Abholung des Altgerätes (Neu)
  • aktiv nach der Absicht des Käufers fragen, ob er bei Auslieferung ein Altgerät zurückgeben will (Neu)

Dies gilt auch bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fern­kommunikations­mitteln:

  • Vorhergehende Punkte 1. und 2. gelten mit der Maßgabe, dass die unent­geltliche Abholung auf Elektro- und Elektronik­geräte der Kategorien 1, 2 und 4 beschränkt ist.
  • Als Verkaufs­fläche gelten alle Lager- und Versand­flächen für Elektro- und Elektronik­geräte (für Lebensmitteleinzelhändler gelten als Gesamtverkaufsfläche alle Lager- und Versand­flächen).
  • Die Rücknahme ist im Fall des für Elektro- und Elektronik­geräte der Kategorien 3, 5 und 6 und Nummer 2 durch geeignete Rückgabe­möglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewähr­leisten.

 

    2.2. Erweiterte Informationspflichten für private Haushalte

Die Informationspflichten der zur Rücknahme verpflichtenden Vertreiber umfassen Folgendes:

  • Pflicht der Endnutzer zur getrennten Entsorgung nach § 10 Absatz 1
  • Entnahme­pflicht der Endnutzer für Altbatterien und Altakkus sowie für Lampen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 (NEU)
  • Pflicht der Vertreiber zur unent­geltlichen Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Absatz 1 und 2 (NEU)
  • Selbst geschaffene Rückgabemöglichkeiten von Altgeräten
  • Eigen­verantwortliches Löschen der personen­bezogenen Daten durch den Endnutzer
  • Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne

Die Informationen müssen ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- und Elektronik­geräten durch gut sicht- und lesbare, im unmittel­baren Sicht­bereich des Hauptkunden­stroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln (NEU) an den Kunden übermittelt werden.

Online-Händler haben die Informationen für die privaten Haushalte ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- und Elektronik­geräten gut sichtbar in den von ihnen verwendeten Darstellungs­medien zu veröffent­lichen oder sie der Waren­sendung schriftlich beizufügen.

 

Grafik Paragraph grün  mit Recyclingpfeilen
Prüfpflicht der ordnungsgemäßen Registrierung (NEU)

3. Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleister

 

Neuerungen im ElektroG 3:

 

1. Elektronische Marktplätze sowie deren Betreiber als auch Fulfillment-Dienstleister wurden unter § 3 Abs. 11 a, b und c ElektroG3 neu definiert.

 

2. Für Betreiber elektronischer Marktplätze als auch Fulfillment-Dienstleister wurde eine Registrierungs-Prüfpflicht nach § 6 Absatz 2 eingeführt und konkretisiert:

Ist ein Hersteller oder dessen Bevollmächtigter nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen

 

  •  Vertreiber Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht zum Verkauf anbieten,
  •  Betreiber von elektronischen Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten dieses Herstellers nicht ermöglichen und
  •  Fulfillment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen.

Bei Verstoß droht ein OWI-Verfahren und eine Geldbuße in Höhe von bis zu 100.000 € ab 01.07.2023, da in 2023 eine Übergangsfrist gilt, die verlängert wurde.

 

Den Gesetzestext zum neuen ElektroG3 finden Sie hier.

 

 

Foto der drei Außendienstmitarbeiter

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Geschäftsmann hält Paragraphenzeichen

Sammlungs- und Verwertungsquoten

Im Rahmen der Veröffentlichungs-verpflichtung der Hersteller weisen wir auf die Erfüllungsdaten zur Getrennt-erfassung und Verwertung von Elektro-altgeräten hin.
Die Veröffentlichung des Bundes-umweltministeriums finden Sie hier:

für 2018

für 2019

für 2020

für 2021