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Aktuelle Pressemitteilung

Doppelinterview zu den kommenden Änderungen im ElektroG3

München, 15.07.2021

Zum 01.01.2022 tritt das neue ElektroG3 in Kraft. Dies beinhaltet etliche Neuerungen, die die Rückgabe und Rücknahme von Herstellern und Vertreibern bei Elektro- und Elektronikaltgeräten regelt. Als beliehene Stelle hat die Stiftung Elektro-Altgeräte Register einige dieser neuen Regelungen gegenüber Herstellern und Vertreibern umzusetzen. Lightcycle unterstützt als Hersteller-Rücknahmesystem Hersteller und Händler bei der operativen Sammlung, Transport, Recycling, Kommunikation sowie den Mitteilungspflichten. Das Doppelinterview mit dem Vorstand der Stiftung Elektro-Altgeräte Register Herrn Alexander Goldberg und Herrn Stephan Riemann, Geschätsführer der Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH dreht sich um die neuen Anforderungen an die Elektrowirtschaft.

 

Herr Goldberg: Was sind aus Ihrer Sicht die wichtigsten Neuerungen für die Elektrowirtschaft?

Mit der Novelle des ElektroG werden mehrere relevante Neuregelungen für die Industrie eingeführt. Dazu zählen insbesondere die ab 1.1.2023 geltende Prüfpflicht für Onlineplattformen hinsichtlich der Rechtskonformität ihrer Kunden, die bereits ab 1.1.2022 bestehende Pflicht für b2b-Hersteller je Geräteart ihrem Registrierungsantrag ein Rücknahmekonzept beizufügen und ihre b2b-Rücknahme zu organisieren, aber auch die Ausweitung der Sammelberechtigung im Bereich der b2c-Altgeräte. Auf der anderen Seite werden bisherige Anzeige- und Mitteilungspflichten gestrichen. So entfällt die Verpflichtung zur Anzeige von Sammel- und Rücknahmestellen und damit auch das diesbezügliche Verzeichnis.

 

Herr Riemann: Welche Herausforderungen sehen Sie auf ein Rücknahmesystem wie Lightcycle zukommen?

Unsere Herausforderungen sind die unserer Kunden, insbesondere der Hersteller und Vertreiber. Im Bereich der reinen b2b Elektrogeräte werden wir den Herstellern individuelle aber auch kollektive Rücknahmemöglichkeiten anbieten. So ermöglichen Hersteller wiederum ihren Kunden eine einfache Rückgabe der Elektrogeräte und die Erfüllung ihrer erweiterten Rücknahmepflichten. Diese Services stellen wir auch Vertreibern und Online-Marktplätzen zur Verfügung.


Herr Goldberg: Welche Auswirkungen auf E-Commerce Plattformen sehen Sie bzw. zeichnen sich bereits ab?

Die Prüfpflicht für Online-Plattformen hinsichtlich der Compliance ihrer Kunden wird den Wettbewerb in Deutschland wieder fairer ausgestalten. Wir stellen bereits heute eine gewisse Vorwirkung der erst ab 1.1.2023 geltenden Vorschriften fest, was sich in den aktuellen Bevollmächtigtenbenennungen und -registrierungen widerspiegelt, aber auch in den Registrierungen von Online-Plattformen selbst.

Online-Plattformen werden stärker unter der Marktbeobachtung von Wettbewerbern und Vollzugsbehörden stehen. Verstoßen Online-Plattformen gegen die neuen gesetzlichen Regelungen, so können diese von Wettbewerbern zukünftig effizienter und schneller zu rechtskonformem Verhalten angehalten werden. Auch der behördliche Vollzug wird hierdurch erleichtert. Insgesamt wird die Anzahl von Registrierungen ausländischer Hersteller über Bevollmächtigte in den nächsten Jahren sehr stark ansteigen.

 

Herr Goldberg: Was müssen E-Commerce Plattformen konkret tun?

Bei der Überprüfung der Compliance ihrer Kunden müssen Online-Plattformen zwingend unterscheiden, ob ihre Kunden Geräte von bereits in Deutschland dafür registrierten Herstellern weiterverkaufen oder ob ihre Kunden Geräte erstmals in Deutschland in Verkehr bringen, weil dafür noch kein Hersteller in Deutschland registriert ist. Diese Unterscheidung ist nicht schwierig, aber essentiell, um unnötige doppelte Registrierungen und damit auch doppelte Mengenmeldungen zu vermeiden und die Erfüllung der Sammelquote nicht weiter zu erschweren.

 

Herr Riemann: Rechnen Sie damit, dass die illegale Inverkehrbringung durch nicht registrierte Online-Verkäufer abnehmen wird und der Wettbewerb fairer wird?

Wie sich schon abzeichnet, werden sich zahlreiche illegale Verkäufer auf Online-Marktplätzen über Bevollmächtigte registrieren. Offen ist, wenn die Registrierung erteilt ist, ob all die weiteren Pflichten wie die monatlichen Mengenmeldungen oder die Garantiestellungen der Folgejahre korrekt und rechtzeitig erfüllt werden. Es darf nicht sein, dass Registrierte ohne korrekte Pflichterfüllung weiter registriert bleiben. Hier ist ein hoher Kontrollaufwand zu leisten, der Ressourcen und die strikte Anwendung von Sanktionsmöglichkeiten braucht. Sonst zahlen weiterhin die gesetzeskonformen Unternehmen die Entsorgungskosten für die illegalen Marktteilnehmer.

 

Herr Goldberg: Mit welchen Anforderungen muss ein Unternehmen in einer b2b registrierten Geräteart bei der Prüfung des nachzuweisenden Rücknahmekonzeptes rechnen?

Ab 1.1.2022 müssen b2b-Hersteller ihrem Registrierungsantrag neben der schon bislang erforderlichen Glaubhaftmachung je Geräteart auch ein Rücknahmekonzept beifügen. Bereits registrierte b2b-Hersteller müssen ihre Registrierung(en) bis zum 30.06.2022 entsprechend ergänzen. Das neue Rücknahmekonzept soll b2b-Hersteller hinsichtlich ihrer Rücknahmepflichten sensibilisieren, um letztendlich die Sammlung der b2b-Altgeräte zu steigern.

 

Herr Goldberg: Welche Angaben sind bei einem Rücknahmekonzept zu machen?

Dazu sind Angaben zu den eingerichteten Rückgabemöglichkeiten nach § 19 Abs. 1 S. 1 ElektroG in einem Freitextfeld im ear-Portal notwendig. Wenn ein Dritter beauftragt wird, sind dessen Name, Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort anzugeben. Darüber hinaus ist die Zugriffsmöglichkeit der Endnutzer auf die Rückgabemöglichkeit mit Kontaktdaten, bei denen die Rückgabe angemeldet werden kann, mitzuteilen (Unternehmensnamen, Ansprechpartner, Telefonnummer und E-Mailadresse). Diese Angaben sind vergleichbar mit der Erklärung beim Inverkehrbringen von Fahrzeug- und Industriebatterien im BattG. Das Rücknahmekonzept im Rahmen des ElektroG3 wird nicht veröffentlicht.

 

Herr Goldberg: Ist dies auch verpflichtend für bestehende b2b Registrierungen?

Ab dem 1.1.2022 darf eine b2b-Registrierung nicht mehr erteilt werden, wenn ein Rücknahmekonzept nicht vorgelegt wird. B2b-Registrierungen, die bereits vor dem 1.1.2022 wirksam bekannt gegeben sind und für die bis zum 30.06.2022 kein Rücknahmekonzept vorgelegt wird, können nach einer Anhörung als Ultima Ratio widerrufen werden.

 

Herr Riemann: Wird dies dazu führen, dass mehr b2b Elektrogeräte fachgerecht recycelt werden und dies transparent wird?

Neben den gesetzlichen Vorgaben ist das Verantwortungsbewusstsein der Hersteller von b2b Elektrogeräten gefragt, echte Rücknahme bei Ihren Kunden durchzuführen. Geschäftsmodelle, die Rücknahmemenge generieren und ein transparentes Stoffstrommanagement ermöglichen, sind hierbei zielführend. Wenn die an die Stiftung EAR gemeldeten Rücknahmemengen der b2b registrierten Hersteller deutlich steigen, dann haben die Neuregelungen etwas bewirkt.

 

Herr Goldberg: Gibt es im neuen ElektroG auch bürokratische Erleichterungen für Unternehmen?

Der Gesetzgeber hat an vielen Stellen bürokratische Erleichterungen geschaffen, um die Sammelmengen zu steigern und den Aufwand für die Stakeholder zu reduzieren. Hierzu zählen insbesondere die vereinfachte Anrechnung von sogenannten mittelbaren Exporten durch die Einführung einer Fiktion beim Re-Import von Elektrogeräten oder das Entfallen einer Mengen-Mitteilungspflicht für Vertreiber, wenn diese ihre gesammelten Elektro-Altgeräte an örE, Hersteller/Bevollmächtigte oder Eigenrücknahmesysteme übergeben. Auch der Wegfall der Anzeigepflicht von Rücknahmestellen für Hersteller/Bevollmächtigte, Eigenrücknahmesysteme und Vertreiber verringert deren Aufwand deutlich. Eine weitere Vereinfachung ist die einheitliche Kennzeichnungspflicht mit der durchgestrichenen Mülltonne für b2c- und nun auch für b2b-Geräte.

 

Herr Riemann: Reduziert sich für Unternehmen der Aufwand insgesamt oder verschiebt sich dieser?

Gibt es an der einen Stelle bürokratische Erleichterungen aufgrund von unnötigen Bestimmungen, die wegen Unwirksamkeit aufgehoben werden, entsteht meist an anderer Stelle ein neuer zusätzlicher Aufwand. So sehen wir bei unseren Kundengruppen Verschiebungen. Auch wenn Vertreiber entlastet werden, so werden diese als gleichzeitiger b2b Importeur (Hersteller i.S. des Gesetzes) mit zusätzlichem Aufwand bedacht. Über unsere verschiedenen Kundengruppen verschieben sich voraussichtlich die Anforderungen, ohne insgesamt geringer zu werden.

 

Herr Goldberg: Das Ziel ist EUkonform die Rücknahmenge von ca. 45% auf über 65% zu erhöhen. Wird das Gesetz dies erreichen?

Die neuen gesetzlichen Regelungen ermöglichen, dass mehr Elektro-Altgeräte erfasst und gemeldet werden können. Allerdings gehen wir nicht davon aus, dass - genauso wie in den meisten anderen Mitgliedsstaaten auch - die Sammelquote von 65% erreicht werden kann. Das Grundproblem hierfür liegt aber in der von Europa vorgegebenen Quotenberechnung. Diese stellt auf den Durchschnitt der in den drei vorangegangenen Jahren in Verkehr gebrachten Mengen ab. Alleine bei PV-Modulen sprechen wir aktuell von jährlichen Inputmengen von über 300.000 t, aber nur rund 2.000 t auf der Outputseite. Das Gleiche gilt im Bereich der b2b-Geräte, wo wir heute über 430.000 t Input, aber nur rund 30.000 t Output verzeichnen.

Einen wichtigen Beitrag zur Mengensteigerung leistet die von den Herstellern finanzierte Aufklärungskampagne der Stiftung EAR, die seit Ende 2019 mit Plan E die Bürger über die richtige Entsorgung ihrer Elektro-Altgeräte informiert.

 

Herr Riemann: Wie sehen Sie die Entwicklung der Rücknahmemenge in den nächsten Jahren durch ElektroG3?

Das neue ElektroG bietet einige Ansätze, die in die richtige Richtung gehen, aber nicht ausreichen. Deshalb rechne ich mit einer Steigerung der Rücknahmemenge, die aber bei weitem nicht ausreicht, die EU-Ziele zu erreichen. Mit mehr Konsequenz und mehr Fokus auf Rücknahme steigernde Maßnahmen könnten wir weiter sein. Bei Lightcycle erreichen wir für Altlampen die EU-Ziele, insbesondere durch unsere flächendeckenden verbrauchernahen Rückgabemöglichkeiten ergänzend zu den kommunalen Sammelstellen und aktiver Aufklärung über die richtige Entsorgung.

 

Erfahren Sie mehr zu den Neuregelungen im ElektroG3:

https://www.lightcycle.de/vertreiber/neues-elektrog

 

 

       

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Alexander Goldberg, Vorstand der stiftung ear

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Stephan Riemann, Geschäftsführer Lightcycle

Stephan Riemann, Geschäftsführer der Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH