Ihre Sammelstelle für Altlampen
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Rechtliche Grundlagen

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der Europäischen WEEE Richtlinie und des deutschen ElektroG im Bereich Altlampen.
 
Die WEEE ist die Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über Elektro- und Elektronikaltgeräte. Sie besagt u. a., dass Hersteller und Erstinverkehrbringer von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Rahmen ihrer Produktverantwortung Altgeräte zurücknehmen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung bzw. Verwertung zuführen müssen.

Die Rücknahme- und Verwertungspflicht der Hersteller wird im Zuge der nationalen Umsetzung (ElektroG) der EU-Richtlinie (WEEE) in Deutschland durch eine zentrale Stelle, die stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) in Fürth, überwacht und gelenkt. Die endverbrauchernahe Übernahme von Altgeräten erfolgt durch den jeweiligen öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger. Die kommunal erfassten Altgeräte werden anschließend den herstellerbeauftragten Rücknahmesystemen überlassen, die wiederum eine ordnungsgemäße Entsorgung des gesamten Elektronikschrottes sicherstellen.
 

Garantiestellungspflicht gemäß ElektroG 

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) verpflichtet im § 7 Abs. 1, die Hersteller, eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der zur privaten Nutzung in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen.

Ohne Nachweis einer solchen Garantie bekommt ein Hersteller keine Registrierung von der stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) und darf dementsprechend keine Geräte mehr vertreiben.

Einfach und kostengünstig kann die komplexe Garantiestellung; für alle garantiepflichtigen Gerätearten, über die Elektro-Altgeräte Garantie GmbH (EAG) abgewickelt werden.
 

Sammlung und Erfassung von privat und gewerblich genutzten Altlampen - "Dual Use" Produkte 
 
Da in der Regel für LED- und Gasentladungslampen im Rahmen der vom ElektroG vorgeschriebenen Produktregistrierung keine ausschließlich gewerbliche Nutzung glaubhaft gemacht werden kann, werden alle LED- und Gasentladungslampen als Produkte registriert, die in privaten Haushalten genutzt werden könnten, unabhängig davon, ob ihre Nutzung tatsächlich im Privathaushalt oder gewerblich erfolgt. LED- und Gasentladungslampen werden daher auch als so genannte „Dual-Use“-Produkte bezeichnet. So muss auch für gewerblich genutzte Lampen die gesetzlich vorgeschriebene Entsorgungsgarantie gem. § 7 (1) ElektroG erbracht werden.

Das hat zur Folge, dass aus Sicht des ElektroG auch bei der Rücknahme von „Dual-Use“-Produkten eine Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher Nutzung weder erforderlich noch möglich ist. Zusätzliche „Dual-Use“-Altlampen können durch die Meldung als Eigenrücknahme auf die herstellerseitige Abholverpflichtung bei den Kommunen angerechnet werden.
 

Abfallrechtliche Rahmenbedingungen:

  • Abfallrechtliche Einstufung keyboard_arrow_down

    Gemäß dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen sind Gasentladungslampen als gefährliche Abfälle eingestuft, die einer ordnungsgemäßen und behördlich überwachten Entsorgung zugeführt werden müssen.

    Gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung werden Altlampen wie folgt deklariert: „AVV 200121, Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle“.

  • Sammlung, Lagerung und Versandkeyboard_arrow_down

    Gemäß § 10 Abs. 2 ElektroG hat die Sammlung und Rücknahme der LED- und Gasentladungslampen so zu erfolgen, dass eine spätere Verwertung, insbesondere stoffliche Verwertung, nicht behindert wird. Dafür müssen die Lampen getrennt von Verpackungsmaterialien, z. B. Folien, Bündelungen, Kartons, sowie artfremden Altgeräten gesammelt werden.
    Grundsätzlich ist auf eine witterungsgeschützte Lagerung und auf Vermeidung von Lampenbruch zu achten.
    Bei der Befüllung der Sammelbehälter ist zu berücksichtigen, dass diese ADR-konform verschließbar sind und die Transport- und Verladefähigkeit gewährleistet bleibt. Die Befüllung der Behälter darf die Oberkante des Inlays nicht überschreiten.
    Im Umgang mit Gasentladungs- und LED-Lampen sollten Arbeitssicherheitsvorschriften stets beachtet werden (z. B. Verwendung von schnittfesten Arbeitshandschuhen, gute Belüftung am Arbeitsplatz, etc.).

  • Transportkeyboard_arrow_down

    Mit in Kraft treten der ADR 2015 am 1. Juli 2015 und der Aufnahme von Erläuterungen in GGVSEB und RSEB hierzu, ergeben sich zwar neue Transportbedingungen für Leuchtmittel, jedoch ist der Transport von Leuchtmitteln, unter Beachtung der genannten Freistellungsregelungen, auch weiterhin nicht als Gefahrgut zu deklarieren. (vgl. Kap. 1.1.3.10 c) und d) und Sondervorschrift 366 ADR/RID).

    Im Rahmen der Neuregelung muss künftig sichergestellt sein, dass auch für den Fall einer transportbegleitenden Beschädigung der Leuchtmittel etwaige Füllgutreste wie z. B. Glasscherben in einer Außenverpackung verbleiben. Rungenpaletten und Gitterboxen können weiterhin für die Sammlung und den Transport verwendet werden, jedoch müssen diese gemäß den neuen Vorschriften angepasst werden. Dies wird durch die zusätzliche Bestückung mit Inlays erfolgen. Die erforderlichen Modifikationen hat Lightcycle behördlich begleitend prüfen lassen.

    Hier finden Sie das Infoblatt (PDF): Altlampen richtig sammeln und versenden

    Weitere Informationen zum ADR 2015 (PDF)

  • Dokumentationkeyboard_arrow_down

    Gemäß § 50 Abs. 3 mit § 25 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) gelten die Nachweispflichten des § 50 für die Überlassung von Elektro- und Elektronikaltgeräten, an Einrichtungen zur Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten, nicht für kollektive Hersteller-Rücknahmesysteme, die eine verordnete Rücknahme durchführen. Lightcycle ist als kollektives Hersteller-Rücknahmesystem nach § 16 Abs. 5 ElektroG bei der stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) gemeldet. Dies gilt uneingeschränkt für alle Elektroaltgeräte i. S. des ElektroG und gleichermaßen für Altgeräte aus privaten Haushalten sowie aus gewerblichen Herkunftsbereichen.

    Die Registerführungspflicht bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen, zu denen auch LED- und Gasentladungslampen gehören, bleibt allerdings bestehen (§ 49 KrWG und § 24 NachwV).

    Hier finden Sie das Infoblatt 

Novelle Kreislaufwirtschaftsgesetz

Neue Grundlagen für weniger Abfall und mehr Recycling

Mit dem am am 29.10.2020 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschafts­gesetz (KrWG) wird die Produktverantwortung der Hersteller und Vertreiber neu definiert und erweitert.

Ziel des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist das Ressourcenmanagement und die Ressourceneffizienz in Deutschland zu verbessern und die Abfallvermeidung zu stärken.

Die Produktverantwortung wird in den §23 ff. geregelt. Hierbei wird eine sogenannte Obhutspflicht eingeführt. Beim Vertrieb der Erzeugnisse ist dafür zu sorgen, dass deren Gebrauchstauglichkeit erhalten bleibt und diese nicht zu Abfall werden. Dadurch soll das großflächige Vernichten von Ladenhütern oder funktionsfähigen Retouren reduziert werden. Darüber hinaus sollen die Produkte ressourceneffizient, also idealerweise aus recycelten Materialen bestehen, reparierbar und recycelfähig sein.    

Die öffentliche Hand wird verpflichtet, kreislaufwirtschaftskonforme Produkte bei der Beschaffung zu bevorzugen und die Getrenntsammlungs-Pflichten werden neu verankert.
 

www.lightcycle.de/vertreiber/neues-kreislaufwirtschaftsg