Rechtliche Grundlagen
Allgemeine Informationen zur Umsetzung der Europäischen WEEE Richtlinie und des deutschen ElektroG im Bereich Altlampen
Die WEEE ist die Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über Elektro- und Elektronikaltgeräte. Sie besagt u. a., dass Hersteller und Erstinverkehrbringer von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Rahmen einer Produktverantwortung Altgeräte zurücknehmen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung bzw. Verwertung zuführen müssen.
Die Rücknahme- und Verwertungspflicht der Hersteller wird im Zuge der nationalen Umsetzung (ElektroG) der EU-Richtlinie (WEEE) in Deutschland durch eine zentrale Stelle, das Elektroaltgeräteregister (EAR) in Fürth, überwacht und gelenkt. Die endverbrauchernahe Übernahme von Altgeräten erfolgt durch den jeweiligen öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger. Die kommunal erfassten Altgeräte werden anschließend den herstellerbeauftragten Rücknahmesystemen überlassen, die wiederum eine ordnungsgemäße Entsorgung des gesamten Elektronikschrottes sicherstellen.
Garantiestellungspflicht gemäß ElektroG
Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) verpflichtet im § 6, Absatz 3, die Hersteller eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung, der zur privaten Nutzung ab dem 23. Nov. 2005 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte, nachzuweisen.
Ohne Nachweis einer solchen Garantie bekommt ein Hersteller keine Registrierung von der Stiftung Elektro-Altgeräte Register EAR und darf dementsprechend keine Geräte mehr vertreiben.
Abfallrechtliche Einstufung
Gasentladungslampen gelten als gefährliche Abfälle, die einer ordnungsgemäßen und behördlich überwachten Entsorgung zugeführt werden müssen. Gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung werden Altlampen wie folgt deklariert:
Gasentladungslampen: AVV 200121*, Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle
Gasentladungslampen enthalten in geringen Mengen Schadstoffe, wie z. B. Quecksilber (Hg). Die Inhaltsmengen (ca. 4 bis 8 Milligramm Quecksilber pro Lampe) liegen aber deutlich unter den gesetzlichen Grenzwerten z. B. der Gefahrstoffverordnung. Altlampen stellen daher keine Gefahrstoffe i. S. der GefahrstoffV und kein Gefahrgut i. S. des Gefahrgutrechtes dar.
Sammlung und Erfassung von privat und gewerblich genutzten Altlampen - "Dual Use" Produkte
Da für Gasentladungslampen im Rahmen der vom ElektroG vorgeschriebenen Produktregistrierung keine ausschließlich gewerbliche Nutzung im Sinne § 6 (3) Satz 2 glaubhaft gemacht werden kann, werden alle Gasentladungslampen als Produkte registriert, die in privaten Haushalten genutzt werden könnten. Dieses geschieht wohl wissend, dass ein Großteil der in Verkehr gebrachten Produkte gewerblich genutzt werden. Gasentladungslampen werden daher auch als so genannte „Dual-Use“-Produkte bezeichnet. So muss auch für gewerblich genutzte Lampen die gesetzlich vorgeschriebene Entsorgungsgarantie gem. § 6 (3) Satz 1 ElektroG erbracht werden.
Das hat zur Folge, dass aus Sicht des ElektroG auch bei der Rücknahme von „Dual-Use“-Produkten keine Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher Nutzung erforderlich ist. Gewerblich und privat genutzte „Dual-Use“-Altlampen werden gleichermaßen auf die herstellerseitige Abholverpflichtung bei den Kommunen gem. § 14 Abs. 5 Satz 6 angerechnet.
Die gemeinsame Sammlung von gewerblich und privat genutzten Altlampen ist somit zulässig, eine körperliche Trennung nach Herkunftsbereichen ist nicht erforderlich.
Abfallrechtliche Rahmenbedingungen: Nachweisführung und Mengenstromnachweise
Abfallrechtliche Nachweisführung
Das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15. Juli 2006 stellt mit Art. 14 klar, dass die Nachweispflichten gem. § 43 Abs. 1 des KrW/AbfG für die Überlassung von Elektro- und Elektronikaltgeräten an Einrichtungen zur Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten nicht mehr gelten. Dieses gilt uneingeschränkt für alle Elektroaltgeräte i. S. ElektroG und gleichermaßen für Altgeräte aus privaten Haushalten als auch aus gewerblichen Herkunftsbereichen.
Im Klartext heißt das, es sind keine Entsorgungsnachweise, Begleit- oder Übernahmescheine erforderlich:
• bei der Abgabe von Gasentladungslampen auf kommunalen Sammelstellen
• beim Transport von kommunalen Übergabestellen zu Erstbehandlungsanlagen
(einschließlich evtl. Zwischenlager oder Umladestationen)bei der Abgabe von
Altlampen an freiwilligen Lightcycle-Sammelstellen
• beim Transport von freiwilligen Lightcycle-Sammelstellen zu
Erstbehandlungsanlagen (einschl. evtl. Zwischenlager oder Umladestationen)
• bei direkter Abholung von gewerblichen Abfallerzeugern und Transport zu
Erstbehandlungsanlagen (einschl. evtl. Zwischenlager oder Umladestationen)
• Die Freistellung gilt allerdings nicht für Elektroaltgeräte, Altlampen und
Gerätefraktionen aus Zerlegeprozessen bzw. aus Erstbehandlungsanlagen.
• Unbeschadet dessen bestehen aber weiter so genannte Registerpflichten.
Auf Grundlage von § 42 Abs.3 KrW-/AbfG sind:
• Gewerbliche Abfallerzeuger
• Kommunale Sammel- und Übergabestellen
• Freiwillige Lightcycle-Sammelstellen
• Einsammler und Beförderer
• Erstbehandler und Verwertungsanlagen verpflichtet ein Register
gemäß § 24 NachwV zu führen.
Das Register ist wie folgt aufgebaut:
1. Deckblatt mit Angabe der
• Abfallart und Abfallschlüssel
• Firmenname und Anschrift, ggf. genauere Bezeichnung der Anfallstelle
• Entsorger-, Beförderer- oder ggf. Erzeugernummer
2. Fortlaufende Auflistung der Abhol-/Entsorgungsvorgänge mit Angabe
• Datum
• Menge
• abgegeben an … / angenommen von …
• Unterschrift
(Eine chronologische Ablage von entsprechenden Lieferbelegen ist zulässig)
Zur Vereinfachung des Registerverfahrens empfiehlt Lightcycle die einheitliche Verwendung entsprechend geeigneter Transportbelege/Lieferscheine, die folgende Mindestangaben enthalten sollten:
• Genaue Bezeichnung des Beförderers
(Firmenname, Anschrift, Entsorger- oder Beförderernummer)
• Genaue Bezeichnung der Abholstelle (Firmenname, Anschrift, ggf. Erzeugernummer)
• Auftragskennzeichen: (EAR-)Abholcode, Auftragsnummer (SAP-Nr.)
• Mengenangabe (bei Sammelstellen oder Abfallerzeugern ist eine Angabe
der Behälterart/-größe/-anzahl ausreichend)
• Datum der Übergabe
• Unterschriften der Abholstelle, des Beförderers und der Abgabestelle
Anfallstellenbezogene Mengenstromnachweise
LIGHTCYCLE übernimmt im Namen der Hersteller die Mitteilungs- und Informationspflichten gem. § 13 ElektroG gegenüber der Gemeinsamen Stelle EAR.
Gemeldet werden:
• die in Verkehr gebrachten Neulampenmengen (INPUT)
gem. § 13 ElektroG Abs.1 Nr. 1
• die von den ÖRE zurückgenommenen Altlampenmengen (OUTPUT)
gem. § 13 ElektroG Abs.1 Nr. 2
• die freiwillig zurückgenommenen Altlampen (OUTPUT) gem. § 13 ElektroG Abs.1 Nr. 3
• die evtl. wiederverwendeten Altlampen gem. § 13 ElektroG Abs.1 Nr. 4
• die stofflich verwerteten Altlampen gem. § 13 ElektroG Abs.1 Nr. 5:
• die (stofflich und thermisch) verwerteten Altlampen gem. § 13 ElektroG Abs.1 Nr. 6:
• die in das Ausland ausgeführten Altlampen gem. § 13 ElektroG Abs.1 Nr. 7:
Alle am System beteiligten Hersteller melden in einem Black-Box-Verfahren ihre marktrelevanten Daten elektronisch an Lightcycle. Diese Daten werden zur Marktanteilsberechnung und zur Logistikverteilung in einem SAP R/3 System verarbeitet und nachfolgend gemäß den ElektroG Vorgaben an die Gemeinsame Stelle weitergemeldet. Zusätzlich erfolgt über eine europäische Clearingstelle der Lampenindustrie eine Erfassung aller Import- und Exportmengen.
Die Altlampen-Rücknahme- und Verwertungsmengen werden von den im System eingebundenen Logistikern und Verwertungsanlagen anfallstellenbezogen erfasst und an LIGHTCYCLE elektronisch gemeldet. Nach Konsolidierung im SAP System erfolgt die herstellerspezifische Meldung der Rücknahmemengen an die Gemeinsame Stelle.
Während im Rahmen des ElektroG Systems keine umfassende anfallstellenbezogene Erfassung der tatsächlichen Abfallmengen vorgesehen ist und der tatsächliche Verbleib von Altgeräten teilweise nur schwer nachvollziehbar ist, können aufgrund der gemeinsamen Rücknahme der Lampenhersteller genaueste, anfallstellenbezogene Mengenstromnachweise erstellt werden.
Zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Nachweisen erhalten alle bei Lightcycle registrierten Abfallerzeuger einen jährlichen Mengenstromnachweis mit dem das Abfallaufkommen per anno und die ordnungsgemäße Entsorgung zusätzlich dokumentiert wird.